Hinweise

Die Abrechnungsgenehmigung kann im Moment nur durch folgende Fachrichtungen beantragt werden kann:

  • Orthopädie
  • Radiologie
  • Innere Medizin – Schwerpunkt Rheumatologie

Um Ihnen die Beantragung der Abrechnungsgenehmigung für die Osteodensitometrie / Knochendichtemessung (DXA) etwas zu erleichtern, finden Sie anbei einige Hinweise.

Bitte überprüfen Sie diese aber immer noch einmal auf Aktualität:

Grundsätzlich gilt, dass die Ziffer 34600 (EBM Osteodensitometrische Untersuchung I) und die Ziffer 34601 (EBM Osteodensitometrische Untersuchung II – Untersuchungen nur am Schenkelhals und/oder an der Lendenwirbelsäule möglich) genehmigungspflichtige Leistungen sind. Es gibt fachliche und apparative Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine solche Genehmigung von der KV erteilt zu bekommen.

Für die fachlichen Voraussetzungen sieht die KV Berlin folgende vor:

Für ÄrztInnen, die nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Osteodensitometrien berechtigt sind:

  • Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin gemäß § 30 StrlSchV (bis 31.12.2018) bzw. § 47 StrlSchV (ab 01.01.2019) und Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde §48 StrlSchV (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
  • Nachweis über die selbständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung

CAVE: Bitte beachten Sie, dass der Nachweis über die „Durchführung DXA“ nur von jmd. unterschrieben werden kann, der schon über die Abrechnungsgenehmigung verfügt.

Für ÄrztInnen, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbildungsordnung auf der Grundlage einer früheren (Muster-) Weiterbildungsordnung (vor 2003) absolviert haben:

  • Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Skelettdiagnostik angerechnet werden kann
  • Nachweis über die Aneignung von theoretischen Grundlagen, Techniken und Indikationsstellung
  • Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichtemessung aufgrund der Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nach § 17 Abs. 2 der vg. Richtlinie
  • Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß §47 und §48 StrlSchV

CAVE: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.

 

Für die apparatvien Voraussetzungen sieht die KV Berlin folgende vor:

  • gemäß Nr. 7 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-ray Absorptiometrie –  DXA – Knochendichtemessgerät)