Für die fachlichen Voraussetzungen sieht die KV Berlin folgende vor:
Für ÄrztInnen, die nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Osteodensitometrien berechtigt sind:
- Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz gemäß Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin gemäß § 30 StrlSchV (bis 31.12.2018) bzw. § 47 StrlSchV (ab 01.01.2019) und Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs zur Aktualisierung der Strahlenschutzfachkunde §48 StrlSchV (falls der Fachkundenachweis länger als 5 Jahre zurückliegt)
- Nachweis über die selbständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbständiger Einstellung des Gerätes und selbständiger Befundung
CAVE: Bitte beachten Sie, dass der Nachweis über die „Durchführung DXA“ nur von jmd. unterschrieben werden kann, der schon über die Abrechnungsgenehmigung verfügt.
Für ÄrztInnen, die ihre Weiterbildung gemäß einer Weiterbildungsordnung auf der Grundlage einer früheren (Muster-) Weiterbildungsordnung (vor 2003) absolviert haben:
- Nachweis über eine mindestens 12-monatige ständige Tätigkeit in der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Skelettdiagnostik angerechnet werden kann
- Nachweis über die Aneignung von theoretischen Grundlagen, Techniken und Indikationsstellung
- Nachweis über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Knochendichtemessung aufgrund der Durchführung von mindestens 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung
- erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nach § 17 Abs. 2 der vg. Richtlinie
- Nachweis der erforderlichen Strahlenschutz-Fachkunde gemäß §47 und §48 StrlSchV
CAVE: Ungeachtet dessen ist grundsätzlich die Bindung des Arztes an die Grenzen des Fachgebietes, für das er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Erfordernis nicht ausdrücklich in der o.g. Qualitätssicherungsvereinbarung normiert ist.
Für die apparatvien Voraussetzungen sieht die KV Berlin folgende vor:
- gemäß Nr. 7 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung mittels einer zentralen DXA (Dual-Energy X-ray Absorptiometrie – DXA – Knochendichtemessgerät)